Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was gilt es ab 2025 zu beachten?

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Erleichterung wegen Erhöhung der Beträge für Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz.“

 

Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Für die Praxis besonders einschneidend: Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.

Mit dem JStG 2024 wird ein neuer § 34a in die UStDV eingeführt. Dieser ermöglicht Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen. Hierfür hatte sich der DStV bereits seit langem eingesetzt.

Quelle:  Deutscher Steuerberaterverband e.V. 

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de