Guido Prasse meint: “ Wieder eine komplizierte Ergänzung zur 1%-Regelung bei Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer“.
Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.06.2024 – VIII R 32/20 – entschieden.
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung des Klägers.
Quelle: Bundesfinanzhof
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