Guido Prasse fasst zusammen: „Private Nutzung eines (5-sitzigen) Pickup unterliegt nach dem Anscheinsbeweis der privaten 1%-Regelung.“
Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist.
In dem Urteil (auszugsweise dargestellt) lautet es weiter
Randziffer 27
- aa) Sogenannte Kombinationsfahrzeuge, die wahlweise zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können, sind unabhängig von ihrer kraftfahrzeugsteuer- und straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierung typischerweise auch zum privaten Gebrauch geeignet und werden erfahrungsgemäß auch privat genutzt….
Randziffer 28
- bb) Der Pickup des Klägers, ein Pickup mit fünf Sitzen, war ein sogenanntes Kombinationsfahrzeug, das nach den eindeutigen Feststellungen des FG objektiv und auch im konkreten Fall zum privaten Gebrauch geeignet war. Er hatte in etwa die Größe eines Kleinbusses, wie ihn viele Familien nutzen. Eine derartige Größe ist kein Umstand, der für sich genommen den Anscheinsbeweis beziehungsweise Erfahrungssatz widerlegt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde.
Quelle: Bundesfinanzhof
veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de