Damit bleibt es bei einer Verzinsung von 0,5% pro Monat somit 6% pro Jahr, sobald der Zinslauf beginnt. Aber auch Erstattungszinsen bei einer Steuererstattung werden im Gegenzug vom Finanzamt aus mit 6% erstattet. Auch hier muss der Zinslauf natürlich erstmal beginnen (In der Regel 15 Monate nach Steuerentstehung, siehe § 233 AO).
BFH, Pressemitteilung Nr. 11/2018 vom 27.02.2018 zum Urteil III R 10/16 vom 09.11.2017
Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. November 2017 III R 10/16 entschieden hat.
Quelle BFH, veröffentlicht auf datev.de