Guido Prasse sagt: „Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfung sind umfangreich.“
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) die anliegenden Hinweise beizufügen.
Die Hinweise erläutern die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung. Diese soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden.
- Beginn der Außenprüfung
- Ablauf der Außenprüfung
- Ergebnis der Außenprüfung
- Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
- Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung
Quelle: Bundesamt der Finanzen
veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de